1. Allgemeines
In der Rechtsschutzversicherung schuldet der Versicherer gemäß § 158j VersVG die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers sowie die Tragung der damit verbundenen Kosten. Da die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine Geldleistung darstellt, ist deren Fälligkeit nicht an Hand des § 11 Abs 1 VersVG zu beurteilen.304 Dies hat stattdessen nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.305 Nach diesen wird im Sinne des § 1478 ABGB die Rechtsschutzleistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und anschließender Einmahnung durch den Anspruchsberechtigten fällig, wobei die genaue Definition des Versicherungsfalles in den einzelnen ARB gesondert ausgeführt ist.306

