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B. Rechtsschutzversicherung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Allgemeines

In der Rechtsschutzversicherung schuldet der Versicherer gemäß § 158j VersVG die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers sowie die Tragung der damit verbundenen Kosten. Da die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine Geldleistung darstellt, ist deren Fälligkeit nicht an Hand des § 11 Abs 1 VersVG zu beurteilen.304304Armbrüster in Prölss/Martin29 § 14 Rz 1; Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 7. Dies hat stattdessen nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.305305Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung. Kommentar zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung8 (2010) § 5 Rz 158; in diesem Sinne auch Hartmann, Rechtsschutzversicherung – Prüfung von Deckungsablehnungen (2012) 65. Nach diesen wird im Sinne des § 1478 ABGB die Rechtsschutzleistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und anschließender Einmahnung durch den Anspruchsberechtigten fällig, wobei die genaue Definition des Versicherungsfalles in den einzelnen ARB gesondert ausgeführt ist.306306Vgl dazu Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 447.

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