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A. Haftpflichtversicherung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Allgemeines

Die Haftpflichtversicherung nach §§ 149 ff VersVG schützt den Versicherungsnehmer davor, zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen Dritter eigenes Vermögen aufwenden zu müssen.232232Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 392; Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht 355; Begründung zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, eines zugehörigen Einführungsgesetzes und eines Gesetzes, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung. Reichstagsvorlage nebst Abdruck der beiden veröffentlichten Gesetzentwürfe (1906) 133. Dabei wird zwischen der verpflichtend abzuschließenden Pflichthaftpflichtversicherung und der freiwilligen Haftpflichtversicherung unterschieden.

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