1. Allgemeines
Die Haftpflichtversicherung nach §§ 149 ff VersVG schützt den Versicherungsnehmer davor, zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen Dritter eigenes Vermögen aufwenden zu müssen.232 Dabei wird zwischen der verpflichtend abzuschließenden Pflichthaftpflichtversicherung und der freiwilligen Haftpflichtversicherung unterschieden.

