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B. Rechte der Aktionäre

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3864
Mitgliedschaftsrechte sind körperschaftliche Rechte, die grundsätzlich allen Aktionären gleichmäßig zustehen, und zwar nach der Höhe der Kapitalbeteiligung, nicht nach Köpfen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz besagt aber nur, dass die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln, mithin willkürliche Differenzierungen unzulässig sind (§ 47a AktG)434434 Hueck/Windbichler § 26 Rz 12.. Doch kann die Satzung im gesetzlichen Rahmen einzelnen Aktionären Sonderrechte oder einer Gruppe von Aktionären Gattungsrechte einräumen (zB Dividendenvorrechte aufgrund von Vorzugsaktien; siehe auch oben II.B.1.c.).

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