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B. Neugründung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2010
Nach Art 2 SCE-VO sind für die Gründung mindestens fünf natürliche Personen oder zwei Gesellschaften iSd Art 48 Abs 2 EG99Gesellschaften iSd Art 48 EG (zuvor Art 58 EGV) sind „Gesellschaften bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts“, sofern sie einen Erwerbszweck verfolgen. Wenngleich der Wortlaut dieser Bestimmung nahelegt, dass nur rechtsfähige Gebilde erfasst sein sollen („und die sonstigen juristischen Personen“), geht ein Teil der Lehre davon aus, dass sich auch nicht- oder nur teilrechtsfähige Gesellschaften auf Art 48 Abs 2 EG berufen können; Müller-Huschke in Schwarze (Hg), EU-Kommentar (2000), Art 48 EGV Rz 3 mwN; aA Bröhmer in Callies/Ruffert (Hg), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag (1999), Art 48 EGV Rz 4; Mayer in Mayer (Hg), EUV/EGV Kommentar (Stand: 79. Lfg, 2007), Art 48 EGV Rz 8. bzw juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind, erforderlich. Diese müssen aus zumindest zwei verschiedenen Mitgliedstaaten kommen (Personalstatut). Auch eine Kombination natürlicher und juristischer Personen ist denkbar (vgl Art 2 Abs 1 Fall 2 SCE-VO).

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