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B. Mitwirkungspflichten

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren Anteil, zum gemeinschaftlichen Nutzen gleich „mitzuwirken“ (§ 1185 ABGB). Dies ist weit zu verstehen und erfasst alle rechtlichen und faktischen Handlungen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen.

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