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C. Treupflicht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Gesellschaft begründet ein „höchstpersönliches Vertrauensverhältnis“142142GlUNF 7434; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher 308; krit Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1186 ABGB Rz 2, zumal ja eine Übertragung der Mitwirkung mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in Betracht kommt.: Jeder Gesellschafter hat seine Mitwirkungsrechte bzw -pflichten persönlich wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Er darf sie jedenfalls keinem Dritten überlassen; der Wortlaut des § 1186 ABGB erlaubt den Gegenschluss, dass eine Übertragung der Mitwirkung an andere Gesellschafter hingegen zulässig ist143143 Wahle in Klang V2 593; zust Grillberger in Rummel II/13 § 1186 ABGB Rz 1; Riedler in KBB § 1186 ABGB Rz 1; aA Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1186 ABGB Rz 2, der neben einer diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Grundlage eine Übertragung an einen Mitgesellschafter nur in Gefahrensituationen zulassen will..

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