Die Gesellschaft begründet ein „höchstpersönliches Vertrauensverhältnis“142: Jeder Gesellschafter hat seine Mitwirkungsrechte bzw -pflichten persönlich wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Er darf sie jedenfalls keinem Dritten überlassen; der Wortlaut des § 1186 ABGB erlaubt den Gegenschluss, dass eine Übertragung der Mitwirkung an andere Gesellschafter hingegen zulässig ist143.

