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B. Kündigung eines Gesellschafters

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

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Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft12041204Nur die werbende, nicht die schon aufgelöste Gesellschaft ist einer Kündigung zugänglich. Vgl auch Koppensteiner in Straube § 131 HGB Rz 4, § 132 HGB/Art 7 Nr 14 EVHGB Rz 4. für unbestimmte Zeit12051205Dh keine Ablaufvereinbarung iSv § 131 Z 1 UGB; Koppensteiner in Straube § 132 HGB/Art 7 Nr 14 EVHGB Rz 5, wonach die Vereinbarung einer Höchstdauer die Kündigungsbefugnis nach § 132 UGB nicht begründen, eine solche aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden könne, umgekehrt aber die Vereinbarung einer Mindestdauer die Gesellschaft nicht zur befristeten mache und die Kündigung nur während der Mindestdauer ausschließe (vgl auch Jabornegg in Jabornegg § 132 HGB Rz 9). beziehungsweise auf Lebenszeit (vgl den Verweis in § 134 UGB auf § 132 UGB) eingegangen worden ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 132 Abs 1 UGB).

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