1. Wirkung auf den Versicherungsvertrag
a. Eintritts-/Rücktrittsrecht des Insolvenzverwalters gem § 21 IO
Die IO sieht in § 21 die Möglichkeit des Eintritts- oder Rücktrittsrechts des Insolvenzverwalters von zweiseitigen Verträgen des Schuldners vor, welche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Versicherungsverträge sind in der Insolvenz des VN gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen zu behandeln.1128

