In der Insolvenz des Versicherten fallen die Ansprüche gegen den VN bzw – bei eigener Verfügungsbefugnis des Versicherten über die Rechte – die Ansprüche gegen den VR in die Insolvenzmasse1201 und sind somit auch von der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter erfasst. Dem VR kommt aufgrund der Insolvenz des Versicherten kein insolvenzbedingtes Kündigungsrecht zu, da der Versicherte nicht Vertragspartner ist. Daher sind auch die §§ 25a und b IO nicht anzuwenden. Zu beachten ist aber die Norm des § 77 VersVG, welche explizit auf den Insolvenzfall des Versicherten Bezug nimmt.1202

