Schließt die Bank das Effektengeschäft als Eigenhändler bzw zu einem Festpreis ab, so kommt zwischen ihr und dem Kunden ein
Kaufvertrag zustande, auf Grund dessen von vornherein sie zur Lieferung der Wertpapiere bzw zur Zahlung des Preises verpflichtet ist. Ob sie die Abwicklung mit Hilfe ihres Eigenbestandes oder im Wege eines Deckungsgeschäfts vornehmen will, ist für den Kunden nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich irrelevant. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Effektengeschäft – für den Kunden erkennbar – vorbehaltlich der Abschlussmöglichkeit eines entsprechenden Deckungsgeschäfts zustande kommen soll und dieser sich darauf einlässt; damit wird die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom Eintritt dieser Bedingung abhängig gemacht. Im Ergebnis liegt hier eine der Kommission mit Selbsteintritt vergleichbare Konstellation vor. Die Unterschiede werden zusätzlich noch dadurch verringert, dass nach hA die Bank auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag verstärkte Schutz- und Treuepflichten bei Vertragsschluss treffen.