Ist die Ausführung des Effektengeschäfts in Form einer Kommission vereinbart, so hat die Bank die Wertpapiere im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kunden zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 UGB); sie soll als
mittelbarer Stellvertreter des Kunden tätig werden. Hält sich die Bank dabei an die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung und die von ihm erteilten Weisungen, so gilt das Ausführungsgeschäft als auf seine Rechnung erfolgt; schließt die Bank zu günstigeren Konditionen als den von ihm vorgegebenen ab, so ist dieser Vorteil an ihn herauszugeben (§ 387 UGB). Verstößt der Kommissionär – auch ohne Verschulden – gegen seinen Auftrag, so muss der Kommittent das Geschäft mit dem Dritten nicht als auf seine Rechnung erfolgt gelten lassen (§ 385 Abs 1 UGB); der Kommissionär hat weder Aufwandersatz- noch Entgeltsansprüche und ist weiterhin zur Erfüllung verpflichtet. Liegt allerdings die Abweichung im Preis, gilt das soeben Ausgeführte nur dann, wenn der Kunde das Geschäft unverzüglich nach Erhalt der Ausführungsanzeige zurückweist (§ 386 Abs 1 UGB). Die Unverzüglichkeit versteht sich unter Einräumung einer angemessenen Überlegungs- und Kontrollfrist für den Kunden, die nach zutreffender Auffassung lang genug sein muss, um fachkundigen Rat einzuholen. Der Kommissionär kann dadurch, dass er den Kommittenten wie bei auftragsgemäßer Vorgangsweise stellt, die Ablehnung verhindern. Dazu tritt im Sinne europarechtlicher Vorgaben (Art 21 Abs 1 MiFID) die – grundsätzlich aber nicht neue – allgemeine Verpflichtung zur
„kundengünstigsten“ Ausführung von Aufträgen
(principle of best execution): Unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte sind alle allgemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu erreichen. Besonderen Weisungen des Kunden ist Rechnung zu tragen. In dieser – nicht auf das Kommissionsgeschäft beschränkten – Vorgabe wird eine Reaktion auf die Aufsplitterung des Handels auf verschiedene Handelsplätze (geregelte Märkte, börsenähnliche Handelssysteme sowie Internalisierung von Kundenaufträgen) gesehen. Zum Zweck der Einhaltung dieser Verpflichtungen haben Wertpapierfirmen wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden (Art 21 Abs 2 MiFID).