Da die übrigen Regelungen der Z 63 ABB jeweils im Zusammenhang mit den dazu gehörenden Rechtsfragen erörtert wurden, ist hier nur mehr auf Abs 3 dieser Bestimmung einzugehen. Danach kann die Bank mit ihr abgeschlossene Effektengeschäfte auch
bloß teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt. Diese Klausel ist nicht zu beanstanden, da sie die (gänzliche) Ausführung nicht ins Belieben der Bank stellt, sondern nur von dem objektiven Kriterium der Marktlage abhängig macht und damit eigentlich Selbstverständliches aussagt. Dennoch ist sie nicht überflüssig; aus ihr können nämlich wichtige Schlüsse dafür gezogen werden, dass die Erklärung des Selbsteintritts bzw der Abschluss eines Eigenhändlergeschäfts grundsätzlich unter der Bedingung erfolgt, dass ein Deckungsgeschäft abgeschlossen werden kann (vgl oben Rz 2/121 und Rz 2/154).