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B. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Schon frühzeitig hat der EuGH bei seiner Entwicklung von Grundrechtsstandards auf die EMRK zurückgegriffen.165165Vgl EuGH Rs 44/79 (Hauer), EU:C:1979:290 Rn 13 ff. Dabei hat er die Bestimmungen der EMRK als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts angesehen.166166Ausführlich dazu Herdegen, Europarecht, § 3 Rn 11 ff. Diese Rechtsauffassung ist später in Art 6 Abs 3 EUV aufgenommen worden, wonach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Damit ist aber auch ein mögliches Kollisionsproblem zwischen der Rechtsprechung des EuGH und dem EGMR entstanden.167167Vgl dazu Streinz, Europarecht, Rn 257 ff. Zu dem Verhältnis von EuGH und EGMR hat die Entscheidung des EGMR in der Rs Bosphorus168168EGMR, Rs 45036/98 (Bosphorus ./. Irland) = NJW 2006, 197 ff. wichtige

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Grundsätze entwickelt.169169Vgl Heer-Reißmann, NJW 2006, 192 ff. In einer neueren Entscheidung hat der EGMR diese Grundsätze aufgegriffen und weiter präzisiert. Gemeint ist die Entscheidung des EGMR in der Rs Michaud ./. Frankreich.170170EGMR, Rs 12323/11 = NJW 2013, 3423. Gegenstand dieses Verfahrens war die bei Umsetzung einer EU-Richtlinie normierte Verpflichtung eines Anwalts, den Verdacht der Geldwäsche gegen einen Mandanten mitzuteilen. Da diese Mitteilungspflicht einen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützte Vertraulichkeit privater Mitteilungen darstellte, stellte sich die Frage der Rechtfertigung dieses Eingriffs. Hierbei berief sich die französische Regierung darauf, dass sie aufgrund der Umsetzungspflicht der EU-Richtlinie zu dieser Maßnahme verpflichtet gewesen sei und die EU einen der Konvention vergleichbaren Rechtsschutz gewährleiste. Die letztgenannte Bemerkung zielt auf die in der Rs Bosphorus entwickelten Grundsätze.

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