Schon frühzeitig hat der EuGH bei seiner Entwicklung von Grundrechtsstandards auf die EMRK zurückgegriffen. Dabei hat er die Bestimmungen der EMRK als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts angesehen. Diese Rechtsauffassung ist später in Art 6 Abs 3 EUV aufgenommen worden, wonach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Damit ist aber auch ein mögliches Kollisionsproblem zwischen der Rechtsprechung des EuGH und dem EGMR entstanden. Zu dem Verhältnis von EuGH und EGMR hat die Entscheidung des EGMR in der Rs Bosphorus wichtige <i>Fuchs/Marhold/Friedrich</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 6</sup> (2020), Seite 45 Seite 45
Grundsätze entwickelt. In einer neueren Entscheidung hat der EGMR diese Grundsätze aufgegriffen und weiter präzisiert. Gemeint ist die Entscheidung des EGMR in der Rs Michaud ./. Frankreich. Gegenstand dieses Verfahrens war die bei Umsetzung einer EU-Richtlinie normierte Verpflichtung eines Anwalts, den Verdacht der Geldwäsche gegen einen Mandanten mitzuteilen. Da diese Mitteilungspflicht einen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützte Vertraulichkeit privater Mitteilungen darstellte, stellte sich die Frage der Rechtfertigung dieses Eingriffs. Hierbei berief sich die französische Regierung darauf, dass sie aufgrund der Umsetzungspflicht der EU-Richtlinie zu dieser Maßnahme verpflichtet gewesen sei und die EU einen der Konvention vergleichbaren Rechtsschutz gewährleiste. Die letztgenannte Bemerkung zielt auf die in der Rs Bosphorus entwickelten Grundsätze.