1. Der Billigkeitsgedanke im Allgemeinen
Das vermutlich auf Platon zurückgehende, von Aristoteles in dessen Nikomachische Ethik übernommene Konzept der epieikeia 474 (Billigkeit) enthält bereits zentrale Elemente dessen, was das heute geläufige, juristische Billigkeitskonzept ausmacht.475 Dazu gehört insb die Ausgleichs- und Korrekturmöglichkeit von Härtefällen im Rahmen der Gesetzesanwendung sowie generell der Gedanke des im Einzelfall Angemessenen.476 Beides ist im Rahmen der nachklassischen Ethisierung des Rechts in den aequitas-Gedanken des römischen Rechts eingeflossen.477 Heute zeichnet sich der im Detail überaus schillernde und sowohl im materiellen478 als auch im Verfahrensrecht479 beheimatete Billigkeitsbegriff vor allem durch dreierlei aus: Im Vordergrund steht (nach wie vor) die – freilich in ihrem Ergebnis zeitlichem Wandel unterworfene480 – wertungsgebundene Einzelfallgerechtigkeit; eigenständige Bedeutung kommt dem BilligkeitsgedankenSeite 277
