§ 603 Abs 3 ZPO knüpft die Zulässigkeit einer Billigkeitsentscheidung an eine ausdrückliche Ermächtigung der Parteien. Die Erläuterungen zur RV schweigen zu den Gründen für ein solches
Ermächtigungserfordernis. Sinn macht es aus mehreren Gründen: Zunächst wird dadurch die Rechtssicherheit hinsichtlich der vom Schiedsgericht für die Sachentscheidung heranzuziehenden Grundlage gefördert. Dies hilft gleichzeitig, die unerfahrene Partei in ihrer Privat- und Parteiautonomie zu schützen, denn immerhin bringt die Billigkeitsermächtigung eine gravierende Abweichung von der sonst zu fällenden Rechtsentscheidung mit sich. Nicht zuletzt soll dem Ermächtigungserfordernis auch eine Disziplinierungsfunktion für das Schiedsgericht zukommen, das nicht leichtfertig von der Grundregel der Rechtsentscheidung abweichen und den Parteien eine Billigkeitsentscheidung geradezu aufdrängen können soll. All das dient dem Schutz der Parteien, nicht dem des Schiedsgerichts. Bei der Konkretisierung des Ausdrücklichkeitskriteriums ist dies zu berücksichtigen.