1. ... versus Billigkeitserwägungen
Die Begründung von Schiedssprüchen (§ 606 Abs 2 ZPO) enthält nicht selten auch dann Ausführungen zur Billigkeit, wenn es sich nicht um eine Billigkeits-, sondern um eine Rechtsentscheidung handelt. Wenngleich solche Ausführungen den Charakter der Entscheidung nicht zu ändern vermögen, ist bei der Rechtsentscheidung diesbezüglich doch eine gewisse Zurückhaltung ratsam587 bzw sicherzustellen, dass der Spruch insgesamt nachvollziehbar aufgrund von Rechts- und nicht (nur) aufgrund von Billigkeitserwägungen ergangenSeite 288
