I. Einbringung nach allgemeinem Gesellschaftsrecht
Unter dem Begriff der „Einbringung“ wird die Übertragung von Vermögen auf eine Körperschaft auf gesellschaftlicher Grundlage verstanden (zB Sachgründung, Sacheinlage mit Kapitalerhöhung oder Sachzuwendung ohne Anteilsgewährung). Vom Anwendungsbereich des Art III UmgrStG ist jedoch lediglich die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteiles undSeite 131
