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B. Ausnahmen

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das ZaDiG kennt verschiedene Arten von Ausnahmebestimmungen:877877Leixner, ZaDiG zu § 2. Generell bzw institutionell ausgenommen sind gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes die Gebietskörperschaften und die OeNB, wenn sie (ihre

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Organe) „als Behörde handeln“ (und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten).

Von der Anwendung des zweiten Hauptstücks (§§ 5–25) – und damit insb vom Konzessionserfordernissen nach diesem Gesetz – sind gemäß § 2 Abs 2 ZaDiG

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