Das ZaDiG kennt verschiedene Arten von Ausnahmebestimmungen:877 Generell bzw institutionell ausgenommen sind gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes die Gebietskörperschaften und die OeNB, wenn sie (ihre Seite 306Organe) „als Behörde handeln“ (und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten).
Von der Anwendung des zweiten Hauptstücks (§§ 5–25) – und damit insb vom Konzessionserfordernissen nach diesem Gesetz – sind gemäß § 2 Abs 2 ZaDiG
