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A. Zahlungsdienste

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das ZahlungsdiensteG (ZaDiG) regelt die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten, soweit sie im Inland durchgeführt werden. Zahlung meint das Verfügungsgeschäft, mit dem Eigentum an Bargeld oder Verfügungsrecht über Buchgeld übertragen wird. Es handelt sich um grundsätzlich dreipersonale Vorgänge zum Transfer von Geldbeträgen, soweit er im Inland durchgeführt wird, und zwar entweder unter Verwendung eines Zahlungskontos oder in der Form des Finanztransfers.

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