§ 1 VwGVG31 bestimmt: „Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“ Dies wird allerdings so realisiert, dass das VwGVG entweder selbst Verfahrensbestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren enthält, oder aber Bestimmungen aus anderen Verfahrensordnungen, namentlich dem AVG und dem VStG, für anwendbar erklärt. Diese Regelungstechnik mag zwar legistisch ökonomisch sein und den Vorteil haben, dass in der Rechtsanwendung auf langjährige Erfahrung und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann. Angesichts der doch gravierenden Änderungen im System des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Verwaltung ergeben sich damit aber eine Reihe von Unklarheiten in verfahrensrechtlichen Fragen, durchaus auch von alltäglichen Bedeutung32, die im Interpretationsweg zu lösen sind. Letztlich wird dies nur durch Entscheidungen der Höchstgerichte (VfGH, VwGH) erfolgen können.
