Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird gemäß Art 136 Abs 2 B-VG durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Ähnlich wie in Art 11 Abs 2 B-VG, der die Zuständigkeit zur Erlassung gesetzlicher Vorschriften im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden regelt, ist auch in Art 136 Abs 2 B-VG im Hinblick auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine Bedarfskompetenz normiert. Bund und Länder werden ermächtigt, von dem einheitlichen Verfahrensgesetz des Bundes abweichende Vorschriften zu erlassen, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist oder wenn und soweit das einheitliche Verfahrensgesetz (ausdrücklich) dazu ermächtigt ist.
