Der sachliche Anwendungsbereich von § 618 ZPO richtet sich nach § 50 Abs 1 ASGG. Demnach sind Schiedsverfahren in allen individualrechtlichen Arbeitsrechtssachen möglich.301 Betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, insb aus Kollektivverträgen, und Sozialrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG, fehlt es bereits seit dem Inkrafttreten des ASGG an der objektiven Schiedsfähigkeit (§ 9 Abs 2 Satz 1 ASGG).302 Bloße Schlichtungsklauseln werden nicht erfasst und sind uneingeschränkt zulässig.303
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