Der Anwendungsbereich von § 617 ZPO richtet sich allgemein danach, ob Partei einer Schiedsvereinbarung ein Verbraucher und ein Unternehmer ist/sein soll.32 Lediglich § 617 Abs 2 ZPO (gesonderte Urkunde, besondere Formvorschriften) und § 617 Abs 6 ZPO (besondere Aufhebungsgründe) erfordern keine Unternehmerbeteiligung und sind auch zwischen Verbrauchern untereinander anzuwenden.
