„Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben“, bestimmt § 1 Abs 1 PKG. Auf ähnlich problematische Weise wie in § 1 Abs 1 BWG (S 110) wird auch hier die Rechtmäßigkeit in den Begriff einbezogen. Letztlich ist auch im vorliegenden Zusammenhang als normativer Sinn festzuhalten: Wer gewerbsmäßig im Inland Pensionskassengeschäfte betreibt, benötigt eine Konzession der FMA gemäß § 8 PKG.1024
