Das SPG unterscheidet zwischen allgemeinen (§§ 32 und 33 SPG) und besonderen Befugnissen (§§ 34 ff SPG). Zunächst sollen die besonderen Befugnisse angewandt werden. Wenn keine dieser besonderen Befugnisse zur Lösung des Problems geeignet sind, sollen erst die allgemeinen Befugnisse angewandt werden.

