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A. Behörden- und Organbefugnisse

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden gem § 4 SPG sind ausdrücklich mit bestimmten Aufgaben betraut, während die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes selbst nicht direkt mit Aufgaben versehen sind. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie nicht auch mit denselben Aufgaben wie die Behörden betraut sind. Der Gesetzgeber hat lediglich festgelegt, dass die konkrete Aufgabe nur der Behörde übertragen werden kann, obwohl auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Aufgabe erfüllen müssen. Sie erfüllen diese jedoch nicht für sich selbst, sondern für die Behörde.

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