Die Möglichkeit der Weisung ergibt sich bereits aus der Verfassung (siehe dazu Art 20 Abs 1 B-VG). Die Unterscheidung zwischen Behörden- und Organbefugnissen im SPG bedeutet nicht, dass die Behörde nicht in der Lage wäre, im Einzelfall die Ausübung einer bestimmten Organbefugnis anzuordnen. Wenn die Behörde zum Beispiel von einer Situation erfährt, die die Anordnung eines Betretungsverbots nach § 38a SPG erfordert, aber die zuständigen Organe dies anders sehen, kann die Behörde eine Anordnung an die Organe erlassen, mit dem Betretungsverbot vorzugehen. Diese Anordnung wäre als eine Weisung anzusehen und durch das SPG gedeckt. Seite 38

