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D. Grundsätze der Befugnisausübung

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Grundsätze der Befugnisausübung gem §§ 28 ff SPG müssen stets berücksichtigt werden, wenn Befugnisse gem §§ 34 ff SPG ausgeübt werden.

Zusammenfassend lassen sich folgende Grundsätze feststellen:

Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen gem § 28 SPG

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