Die Abstimmung stellt das Ergebnis der entscheidungserheblichen
Willensbildung der Schiedsrichter fest. Die Schiedsrichter stimmen über die von den Parteien gestellten
Sachanträge ab. Zu den Sachanträgen zählen das Klagebegehren, das Widerklagebegehren, Zwischenfeststellungsanträge und die Aufrechnungseinrede. Dazu kommen als Gegenstand der Abstimmung auch die Entscheidung über die (bestrittene)
Zuständigkeit des Schiedsgerichts und über
prozessuale Fragen, sofern nicht dem Vorsitzenden die Alleinentscheidungsbefugnis über diese eingeräumt wurde (§ 604 Z 1 ZPO).