1. Gesetzliche Bezeichnung als Ehevertrag
Beistandspflicht
Ehevertrag
§ 44 ABGB hält fest, dass „die Familienverhältnisse durch den Ehevertrag gegründet werden“: „In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, zu erziehen und sich gegenseitig Bestand zu leisten“.
