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B. Abgrenzung von ähnlichen Geschäften (Laimer/Schwartze)

Laimer/Schwartze2. AuflSeptember 2012

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Regelmäßig soll somit die Kreditgewährung – im Unterschied zum gewöhnlichen Auftrag iSd § 1002 ABGB220220 Apathy/Riedler, SR BT Rz 5/1. – nicht auf Rechnung des Auftraggebers erfolgen221221 Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 Rz 4; Mayrhofer, SR AT 148; abweichend Kleiner, Bankgarantie 121.. Vielmehr ist der Beauftragte vertraglich dazu verpflichtet222222 Koziol, Kastner-FS 243. Vgl auch Stammler, AcP 69 (1886) 119 f., den Kredit aus eigenen Mitteln zu gewähren und er soll auch den Nutzen aus dem Geschäft ziehen223223 Koziol, Garantievertrag 16; Apathy in Schwimann, ABGB § 1014 Rz 2.. Mit einem Garantievertrag 224224 Mayrhofer, SR AT 148 (sonstige Gutstehung); Koziol, Kastner-FS 243. In dem OGH 1 Ob 2375/96p in ÖBA 1998, 140, zugrunde liegenden Sachverhalt wurde offenbar nach Begründung des Kreditverhältnisses zwischen den Streitteilen von einem Dritten „aus gebührenrechtlichen Gründen“ ein „Kreditauftrag“ erteilt, der „in Wahrheit als Garantieerklärung“ diente., einem Bürgschaftsvertrag 225225S etwa Habel in Hadding/Schneider (Hrsg), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern VI: Österreich (1986) N 275; Gschnitzer, SR AT 268. oder einem Schuldbetritt 226226BeckOK BGB/Rohe § 415 Rz 60. wird im Unterschied zum Kreditauftrag nicht unmittelbar auf die Verpflichtung des Vertragspartners zur Kreditgewährung abgezielt227227 Apathy in Schwimann, ABGB § 1014 Rz 2., auch wenn etwa der Schuldbeitretende bei der Sicherung von künftigen Forderungen meist ein eigenes Interesse an der Gewährung des Kredits haben wird228228MünchKommBGB/P. Bydlinski Vor § 414 Rz 24.. Abweichend vom Garantievertrag fehlt dem Kreditauftrag die Selbständigkeit229229 Ohmeyer/Klang in Klang VI 203 FN 17., sodass der Auftraggeber nicht schlechthin und unwiderruflich gebunden ist230230Staudinger/Horn § 778 Rz 5; Koziol in BVR2 V Rz 3/44., sondern nur dann haften soll, wenn der Beauftragte dem Dritten den Kredit auch tatsächlich ausgereicht hat231231 Koziol, Garantievertrag 17; Kramer in Straube, HGB3 I § 349 Rz 6. S auch Koziol, Kastner-FS 245 FN 25; Rothenberg, AcP 77 (1891) 324 f.. Auch von der Bürgschaft unterscheidet sich der Kreditauftrag dadurch, dass er von der Annahme bis zur Ausführung (Kreditgewährung) mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich frei widerruflich ist (dazu unten Rz 3/25). Im Unterschied zum Kreditauftrag ist die Kreditanweisung (Anweisung auf Kredit) nicht ein Auftrag zur Kreditierung, sondern sie ist eine Unterart der Anweisung zur Zahlung232232Vgl MünchKommBGB/Habersack § 778 Rz 2. Zum praktisch bedeutsamen Dokumentenakkreditiv s Apathy in BVR2 V Rz 1/1 ff., so dass der Angewiesene mit seiner Zahlung an den Dritten keine Rückzahlungsforderung gegenüber dem Anweisungsempfänger erwirbt, sondern eine Leistung an den Anweisenden erbringt233233Staudinger/Horn § 778 Rz 6; Gautschi in Berner Kommentar, Obligationenrecht2 Art 408 N 2a; vgl auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 160 f..

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