Regelmäßig soll somit die Kreditgewährung – im Unterschied zum gewöhnlichen Auftrag iSd § 1002 ABGB220 – nicht auf Rechnung des Auftraggebers erfolgen221. Vielmehr ist der Beauftragte vertraglich dazu verpflichtet222, den Kredit aus eigenen Mitteln zu gewähren und er soll auch den Nutzen aus dem Geschäft ziehen223. Mit einem Garantievertrag 224, einem Bürgschaftsvertrag 225 oder einem Schuldbetritt 226 wird im Unterschied zum Kreditauftrag nicht unmittelbar auf die Verpflichtung des Vertragspartners zur Kreditgewährung abgezielt227, auch wenn etwa der Schuldbeitretende bei der Sicherung von künftigen Forderungen meist ein eigenes Interesse an der Gewährung des Kredits haben wird228. Abweichend vom Garantievertrag fehlt dem Kreditauftrag die Selbständigkeit229, sodass der Auftraggeber nicht schlechthin und unwiderruflich gebunden ist230, sondern nur dann haften soll, wenn der Beauftragte dem Dritten den Kredit auch tatsächlich ausgereicht hat231. Auch von der Bürgschaft unterscheidet sich der Kreditauftrag dadurch, dass er von der Annahme bis zur Ausführung (Kreditgewährung) mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich frei widerruflich ist (dazu unten Rz 3/25). Im Unterschied zum Kreditauftrag ist die Kreditanweisung (Anweisung auf Kredit) nicht ein Auftrag zur Kreditierung, sondern sie ist eine Unterart der Anweisung zur Zahlung232, so dass der Angewiesene mit seiner Zahlung an den Dritten keine Rückzahlungsforderung gegenüber dem Anweisungsempfänger erwirbt, sondern eine Leistung an den Anweisenden erbringt233.