Die rechtliche Einordnung des Kreditauftrages ist umstritten234. So wird etwa vertreten, dass es sich dabei um kein Auftrags-, sondern um ein Garantieverhältnis handle235, mit dem eine Einstandspflicht für den zu vergebenden Kredit übernommen wird. Eine andere Auffassung lehnt ebenfalls das Bestehen eines Auftragsverhältnisses ab, hält aber die Regeln des Bürgschaftsrechts für anwendbar236. Nach einer weiteren Meinung sei es eine Kombination von Gutstehung und Vertrag zugunsten Dritter, wobei eine besondere Form der Garantie oder der Bürgschaft, je nach Strenge der Abhängigkeit vom aushaftenden Kredit, vorliege237. Andere sehen im Kreditauftrag einen Garantievertrag, bei welchem jedoch im Innenverhältnis zwischen Garant und Kreditgeber ein modifiziertes Auftragsverhältnis bestehe238. Manche halten ihn für ein Auftragsverhältnis, wobei der Auftraggeber nach Kreditgewährung wie ein Bürge hafte239. Einige ordnen den Kreditauftrag als Auftrag ein240. Die mittlerweile wohl hA sieht darin zu Recht ein regelmäßig insoweit vom dispositiven Gesetzesrecht der §§ 1002 ff ABGB abweichend ausgestaltetes Auftragsverhältnis, als die Kreditgewährung auf Rechnung des Beauftragten erfolgt, die in § 1014 ABGB vorgesehene Vorschusspflicht des Auftraggebers abbedungen wird und ein Anspruch auf Aufwandsersatz des Beauftragten nur besteht, soweit er den Kredit auch tatsächlich gewährt hat, da ansonsten kein Aufwand getätigt wurde, und der Dritte seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt241.