vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Rechtliche Einordnung (Laimer/Schwartze)

Laimer/Schwartze2. AuflSeptember 2012

3/23
Die rechtliche Einordnung des Kreditauftrages ist umstritten234234Vgl Koziol, Kastner-FS 241 ff.. So wird etwa vertreten, dass es sich dabei um kein Auftrags-, sondern um ein Garantieverhältnis handle235235So von Schey, Obligationsverhältnisse I/3 (1907) 476., mit dem eine Einstandspflicht für den zu vergebenden Kredit übernommen wird. Eine andere Auffassung lehnt ebenfalls das Bestehen eines Auftragsverhältnisses ab, hält aber die Regeln des Bürgschaftsrechts für anwendbar236236 Ehrenzweig II/1, 114.. Nach einer weiteren Meinung sei es eine Kombination von Gutstehung und Vertrag zugunsten Dritter, wobei eine besondere Form der Garantie oder der Bürgschaft, je nach Strenge der Abhängigkeit vom aushaftenden Kredit, vorliege237237 Mayrhofer, SR AT 148, 188, 201.. Andere sehen im Kreditauftrag einen Garantievertrag, bei welchem jedoch im Innenverhältnis zwischen Garant und Kreditgeber ein modifiziertes Auftragsverhältnis bestehe238238 F. Bydlinski/Koziol, Die persönlichen Sicherheiten im österreichischen Recht des 19. und 20. Jahrhunderts, in Recueils de la Société Jean Bodin XXX: Les sûretés personelles III (1969) 382 f.. Manche halten ihn für ein Auftragsverhältnis, wobei der Auftraggeber nach Kreditgewährung wie ein Bürge hafte239239 Ohmeyer/Klang in Klang VI 202 f; s auch schon Unger, Jherings JB 33 (1894) 302 (Mandatsbürgschaft).. Einige ordnen den Kreditauftrag als Auftrag ein240240 Gschnitzer, SR AT 267; Koziol, Kastner-FS 246 ff.. Die mittlerweile wohl hA sieht darin zu Recht ein regelmäßig insoweit vom dispositiven Gesetzesrecht der §§ 1002 ff ABGB abweichend ausgestaltetes Auftragsverhältnis, als die Kreditgewährung auf Rechnung des Beauftragten erfolgt, die in § 1014 ABGB vorgesehene Vorschusspflicht des Auftraggebers abbedungen wird und ein Anspruch auf Aufwandsersatz des Beauftragten nur besteht, soweit er den Kredit auch tatsächlich gewährt hat, da ansonsten kein Aufwand getätigt wurde, und der Dritte seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt241241 Koziol in BVR2 V Rz 3/45; derselbe, Kastner-FS 246 ff; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 76; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 Rz 4; Kramer in Straube, HGB3 I § 349 Rz 6; Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 1346, 1347 Rz 104; s auch Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1002 Rz 16..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!