Aus dem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte damit vertraglich verpflichtet254, im Interesse des Kreditauftraggebers rechtsgeschäftlich tätig zu werden (Geschäftsbesorgungspflicht)255, indem er dem Dritten im eigenen Namen, aber auch auf eigene Rechnung Kredit einräumt256. Daher trifft ihn – entgegen § 1009 Satz 1 ABGB – nicht die Pflicht zur Herausgabe der aus dem Geschäft erlangten Vorteile (unten Rz 3/26)257. Bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zu entrichten258. Bis zur Ausführung (Kreditgewährung)259 kann der Auftraggeber den Vertrag, mangels gegenteiliger Vereinbarung260, nach § 1020 ABGB widerrufen261, während ihn der Beauftragte nach den Vorgaben des § 1021 ABGB ex nunc kündigen kann262. Der Beauftragte, der den ausführbaren263 Kreditauftrag rechtswidrig aufkündigt264, hat allerdings regelmäßig den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen (§ 1021 Satz 2 ABGB)265, den der Auftraggeber jedoch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB) abwenden muss, indem er einen weiteren Beauftragten heranzieht, sofern ihm das zuzumuten ist266. Der Kreditauftrag erlischt idR mit dem Tod eines Beteiligten (§ 1022 ABGB)267.