vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Begriff (Laimer/Schwartze)

Laimer/Schwartze2. AuflSeptember 2012

3/21
Der gesetzlich nicht gesondert geregelte210210Als atypischer Vertrag bezeichnet bei Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 14; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 76. Anders in Deutschland, § 778 BGB, unten Rz 3/24, sowie in der Schweiz, Art 408–411 OR. Der mittlerweile durch BGBl I 111/2010 aufgehobene § 33 TP 19 Abs 3 Z 2 GebG enthielt jedoch eine Legaldefinition, dazu Arnold, Rechtsgebühren9 (2011) § 33 TP 19 Rz 9b. Kreditauftrag ist der jemandem (meist einer Bank211211 Kramer in Straube, HGB3 I § 349 Rz 6; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 Rz 4. S auch Schütz, Die Umdeutung einer formnichtigen Bürgschaft in einen Kreditauftrag, WM 1963, 1051 f., aber auch etwa einem Vertragsunternehmen beim Kreditkartengeschäft212212 Ertl in Rummel, ABGB3 § 1400 Rz 5. Eine insgesamt aber eher geringe praktische Bedeutung des Kreditauftrags (BeckOK BGB/Rohe § 778 Rz 1), worauf auch die äußerst überschaubare Anzahl an OGH-Entscheidungen gründen mag, ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass mit der Kreditgewährung beauftragte Kreditinstitute mit dem Auftraggeber aus Gründen kaufmännischer Vorsicht regelmäßig eine zusätzliche Sicherung, etwa eine Bürgschafts- oder Garantieverpflichtung, vereinbaren (dazu auch unten Rz 3/24), MünchKommBGB/Habersack 5 (2009) § 778 Rz 1.) erteilte und von diesem angenommene Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren 213213OGH 2 Ob 22/30 in SZ 12/26; JBl 1952, 209; Ohmeyer/Klang in Klang VI 201 f; Kramer in Straube, HGB3 I § 349 Rz 6; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 Rz 4; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 76; Koziol, Kastner-FS 241; Mayrhofer, SR AT 148; Unger, Jherings JB 33 (1894) 302; Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 1346, 1347 Rz 104; Apathy in Schwimann, ABGB § 1014 Rz 2.. Es handelt sich somit um einen zweiseitigen Vertrag214214 Kleiner, Bankgarantie 121.. Wirbt jemand um das Vertrauen eines anderen, um ihn zur Kreditgewährung an einen Dritten zu veranlassen, indem er ihm verspricht, für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen, ohne dass sich der Versprechensempfänger dazu verpflichtet, den Kredit zu gewähren, dann liegt kein Auftrag, sondern ein bloß einseitig wirkendes Kreditgarantieversprechen vor215215 Ohmeyer/Klang in Klang VI 202. S auch Stoll, Flume-FS I 759., was letztlich ein Angebot zum Abschluss eines Kreditauftragsvertrages darstellt216216Vgl P. Bydlinski in KBB3 § 1002 Rz 2. Wird jemand zur Kreditgewährung lediglich ermächtigt, aber nicht verpflichtet, könnte nach einer individuellen Vereinbarung auch eine Haftung des anderen Teils als Bürge oder Garant vorgesehen sein (zur Abgrenzung des Kreditauftrages von Bürgschaft und Garantie s unten Rz 3/22), Staudinger/Horn, BGB12 (1997) § 778 Rz 5.. Der Kreditauftraggeber hat aber ein Interesse daran, dass der Dritte den Kredit erhält, also der Kreditgeber dem Interzedenten gegenüber die vertragliche Verpflichtung zur Kreditgewährung übernimmt, während der Auftraggeber sich verpflichtet, notfalls für die Rückzahlung des Kredits einzustehen217217 Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 76. Vgl auch Gautschi in Berner Kommentar, Obligationenrecht2 (1964) Art 408 N 2a, c; Stammler, AcP 69 (1886) 1, 119.. Damit bilden die Verpflichtung des Auftragnehmers bzw zukünftigen Gläubigers zur Gewährung des Kredits218218 Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 Rz 4; Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 1346, 1347 Rz 104; MünchKommBGB/P. Bydlinski Vor § 414 Rz 24. und das Interzessionsversprechen des Auftraggebers den Kern des Kreditauftrages219219 Stoll, Flume-FS I 759..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!