Der gesetzlich nicht gesondert geregelte210 Kreditauftrag ist der jemandem (meist einer Bank211, aber auch etwa einem Vertragsunternehmen beim Kreditkartengeschäft212) erteilte und von diesem angenommene Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren 213. Es handelt sich somit um einen zweiseitigen Vertrag214. Wirbt jemand um das Vertrauen eines anderen, um ihn zur Kreditgewährung an einen Dritten zu veranlassen, indem er ihm verspricht, für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen, ohne dass sich der Versprechensempfänger dazu verpflichtet, den Kredit zu gewähren, dann liegt kein Auftrag, sondern ein bloß einseitig wirkendes Kreditgarantieversprechen vor215, was letztlich ein Angebot zum Abschluss eines Kreditauftragsvertrages darstellt216. Der Kreditauftraggeber hat aber ein Interesse daran, dass der Dritte den Kredit erhält, also der Kreditgeber dem Interzedenten gegenüber die vertragliche Verpflichtung zur Kreditgewährung übernimmt, während der Auftraggeber sich verpflichtet, notfalls für die Rückzahlung des Kredits einzustehen217. Damit bilden die Verpflichtung des Auftragnehmers bzw zukünftigen Gläubigers zur Gewährung des Kredits218 und das Interzessionsversprechen des Auftraggebers den Kern des Kreditauftrages219.