Die Vereinheitlichungsverordnung 1939429 normierte erstmals eine Hemmung der Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Diese Hemmung war fast wortwörtlich dem § 19 Abs 2 des alten österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes 1917430 entnommen worden.431 Das VVG in der Urfassung 1908432 normierte nämlich noch keine Hemmungsbestimmung.

