24.4.1.Nr.1
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG
1. Erst wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer den notwendigen Interessenausgleich sichernden, konkret angebotenen Betriebsvereinbarung betreffend ein elektronisches Telefonkontrollsystem, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet erfasst, verweigert, kann der Dienstgeber mit dem Vorbringen, die Einführung einer Kontrollmaßnahme berühre dann nicht mehr die Menschenwürde, die Schlichtungsstelle anrufen, weil Telefonregistrieranlagen, soweit sie personenbezogene Daten erfassen, niemals zustimmungsfrei, sondern - je nach Intensität des Eingriffs - ersetzbar oder absolut zustimmungsabhängig sind.

