24.3.1.Nr.5
§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 114 Abs. 1, 2 und 3 ArbVG
1. Übertragen sämtliche Betriebsräte mit einer Ausnahme die Kompetenz zum Abschluss einer bestimmten Betriebsvereinbarung jeweils an den Zentralbetriebsrat und die Zentralbetriebsräte diese Kompetenz an die Konzernvertretung, gilt die von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarung für alle mit Ausnahme desjenigen Betriebs, dessen Betriebsrat keine Kompetenz übertragen hat.

