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Elektronische Arbeitszeiterfassung? - OGH 27.5.2004, 8 ObA 97/03b

13. LfgOktober 2004

24.4.1.Nr.2

§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG

1. Für die Frage der „vorgesehenen Verwendung“ in der Ausnahmebestimmung des § 96a Abs. 1 Z 1 zweiter Satz ArbVG ist (auch bei elektronischer Arbeitszeiterfassung) der tatsächliche Leistungsumfang des konkret eingesetzten bzw. installierten Programmpakets entscheidend.

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