24.4.1.Nr.2
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG
1. Für die Frage der „vorgesehenen Verwendung“ in der Ausnahmebestimmung des § 96a Abs. 1 Z 1 zweiter Satz ArbVG ist (auch bei elektronischer Arbeitszeiterfassung) der tatsächliche Leistungsumfang des konkret eingesetzten bzw. installierten Programmpakets entscheidend.

