Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz legt unter dem Titel „vertragliche Vereinbarungen“ fest, dass Bedingungen verboten sind, die die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen. Das bedeutet, dass durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Verkürzung der in Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Verfalls- und Verjährungsbestimmungen erfolgen darf (§ 11 Abs 2 Z 5 AÜG).

