43.5.2.Nr.9
§ 82a lit. b und d GewO 1859
1. Bei Gruppenarbeitsverhältnissen sind folgende unterschiedliche Formen zu unterscheiden: (1) Ein überhaupt nur gemeinsames Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber; (2) auch Arbeitsverträge jedes einzelnen Arbeitnehmers.

