43.5.2.Nr.8
§ 15 AngG
§ 26 Z 2 AngG
1. Ungebührliches Vorenthalten des Entgelts iSd § 26 Z 2 AngG liegt vor, wenn der Anspruch dem Umfang nach zwar weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch beim Fälligkeitstermin nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird, gleichgültig, ob dies in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen geschieht.

