43.5.2.Nr.7
§ 15 AngG
§ 26 Z 2 erster Fall AngG
§ 40 AngG
§ 879 ABGB
1. Vereinbarungen über eine Fälligkeit des Gehalts zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats, sind iVm §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig.
43.5.2.Nr.7
§ 15 AngG
§ 26 Z 2 erster Fall AngG
§ 40 AngG
§ 879 ABGB
1. Vereinbarungen über eine Fälligkeit des Gehalts zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats, sind iVm §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig.
