43.5.2.Nr.10
§ 34 Abs. 5 VBG
§ 39 Abs. 5 NÖ GVBG
§ 26 Z 2 AngG
§ 504 Abs. 2 ZPO
1. Obwohl im Vertragsbedienstetenrecht eine dem § 26 Z 2 AngG vergleichbare Vorschrift fehlt, bildet auch im öffentlichen Dienst die ungebührliche Schmälerung oder das Vorenthalten des Entgelts einen Grund zur vorzeitigen Auflösung, sofern dem Vertragsbediensteten die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch für nur kurze Zeit nicht mehr zugemutet werden kann.

