Da der Schiedsrichtervertrag privatrechtlicher Natur ist, richtet sich das anwendbare Recht nach den Regeln des internationalen Schuldvertragsrechts.51 Dabei ist, sofern keine Rechtswahl erfolgte, die international privatrechtliche Anknüpfung des Schiedsrichtervertrages in der Lit umstritten: Teilweise wird an das Schiedsverfahrensstatut52 oder an den Sitz des Schiedsgerichtes,53 teilweise auch an das Recht des Schiedsvertrages54 angeknüpft. Nach § 577 Abs 1 nF ZPO ist das Schiedsverfahrensstatut, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde,55 ö Recht, wenn der Sitz des Schiedsgerichtes in Österreich liegt.56 Das Schiedsvertragsstatut wäre hingegen mangels anderer Vereinbarung regelmäßig das Statut des Hauptvertrages.57
