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Anwaltsverweigerung

1. LfgJuni 2000

40.4.5.Nr.1

§ 2 Abs. 2 ArbVG
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 105 ArbVG
§ 106 ArbVG
§ 107 ArbVG

1. Ist eine Kündigung in einer Disziplinarordnung als Disziplinarmaßnahme vorgesehen und darf sie nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen zu beachten, widrigenfalls die Beendigung rechtsunwirksam ist.

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