40.4.5.Nr.2
§ 23 Abs. 2 Z 4 KVI
§ 25 KVI
§ 102 ArbVG
1. Wenngleich auch eine „strafweise Kündigung“ im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 4 KVI keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG ist, sind KollV-Bestimmungen, wonach eine Kündigung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann, vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls seine Kündigung rechtsunwirksam wäre.

