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Anspruchsgeltendmachung: Nichtunterfertigung einer Konventionalstrafenverpflichtung für Datenschutz etc. - OGH 24.1.2020, 8 ObA 78/19g

60. LfgJuni 2020

39.1.4.Nr.21

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG

1. Strebt ein Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar wegen Sozialwidrigkeit, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG angefochten werden.

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