39.1.4.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i ArbVG
1. Zweck des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG ist, Vergeltungskündigungen wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer zu vermeiden.
39.1.4.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i ArbVG
1. Zweck des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG ist, Vergeltungskündigungen wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer zu vermeiden.
