§ 14 RAO normiert, dass ein Rechtsanwalt berechtigt ist unter gesetzlicher Haftung zu substituieren (→ Substitution). Wenn ein Anwalt aber dauerhaft verhindert ist oder aber für längere Zeit abwesend ist, kann er einen Substituten bestellen. Unterlässt er dies, ist gem § 34a RAO Abs 4 iVm § 54 RL-BA 2015 durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ein → mittlerweiliger Substitut zu bestellen. Urlaube sind hingegen nicht anzuzeigen oder durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zu bewilligen. Im Fall des Urlaubs hat der Rechtsanwalt aber dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz bearbeitet wird und die Fristen gewahrt werden. → Abmeldung vom ERV ist zulässig.