Dieser ist in § 277 ABGB geregelt. Zweck des Abwesenheitskurators ist es, einerseits kein Urteil über eine Partei zu erlassen, welcher das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, andererseits dem Kläger sein Recht auf Durchsetzung eines Anspruches nicht zu verwehren. § 277 ABGB sieht die Bestellung eines Abwesenheitskurators vor für a) namentlich bekannte abwesende Personen, b) namentlich unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft.